Gardena Card
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Verkaufsbedingungen der Gardena Card

Bei Einhaltung dieser einfachen Richtlinien steht einem traumhaften Grödner Dolomitenurlaub nichts im Wege.



Allgemeine Vertragsbedingungen

Sommer 2026

1. Vertragsbedingungen für die Nutzung von GARDENA CARD Fahrkarten und teilnehmende Aufstiegsanlagen.

Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen enthalten die Vertragsbedingungen für den Erwerb und die Nutzung von GARDENA CARD Zeitkarten. Die Karte ist eine reine Fahrkarte für die Personenbeförderung, mit denen die Aufstiegsanlagen der an der Initiative GARDENA CARD teilnehmenden Unternehmen genutzt werden können, vorbehaltlich der Präzisierungen und Einschränkungen gemäß den Artikeln 3, 4, 5, 6 und 6-bis sowie gemäß diesem Artikel. Das Verzeichnis der beigetretenen Aufstiegsanlagen wird auch auf der Website www.gardena-card.com veröffentlicht, auch im Hinblick auf die tatsächlichen täglichen Öffnungszeiten regelmäßig aktualisiert und muss vor dem Erwerb der Fahrkarten eingesehen werden.

2. Die Vertragsparteien.

Das Konsortium Verband der Inhaber der Liftanlagen Gröden/Seiser Alm, Aussteller der zuvor erwähnten Fahrkarten, handelt im Auftrag mit Vertretungsmacht der einzelnen Unternehmen, welche die Aufstiegsanlagen betreiben (die Auftraggeber), denen ausschließlich der Betrieb und die Führung der Anlagen sowie die Verantwortung der Beförderungsdienstleistung obliegt. Die an der Initiative GARDENA CARD teilnehmenden Betreiber sind somit, zusammen mit den Nutzern, die alleinigen und ausschließlichen Vertragspartner des vorliegenden Beförderungsvertrags, für den eine Beteiligung und Haftung seitens des ausstellenden Konsortiums ausgeschlossen ist, da derselbe im Namen und im Auftrag der an der Initiative teilnehmenden Unternehmen handelt.

3. Die GARDENA CARD Zeitkarte.

Die GARDENA CARD Zeitkarte ist streng persönlich und darf ausschließlich vom rechtmäßigen Inhaber benutzt werden. Die Zeitkarte kann nicht an Dritte abgetreten werden, auch nicht unentgeltlich, und darf nicht ausgetauscht, manipuliert oder nach dem Erwerb geändert werden, auch wenn dieser online erfolgt.

Die Zeitkarte ist ausschließlich in der Sommersaison gültig, in der sie ausgestellt wurde und berechtigt den rechtmäßigen Inhaber zur Nutzung der an der Initiative GARDENA CARD teilnehmenden und sich im Sinne der Artikel 1 und 4 in Betrieb befindlichen Aufstiegsanlagen, während der gesamten Gültigkeitsdauer der Fahrkarte, je nach erworbenem Kartentyp (jeweils an drei bzw. an sechs aufeinanderfolgenden Tagen). Die Gültigkeitsdauer der Karten kann in keinem Fall nach dem Erwerb abgeändert werden. Die Zeitkarte kann ein Kürzel mit den Buchstaben M, F, J oder K aufweisen, die jeweils die Zuordnung des Karteninhabers zu Mann, Frau, Junior (geboren nach dem 01.01.2008) oder Kind (geboren nach dem 01.01.2018) darstellen. Die Zeitkarte muss außerdem den erworbenen Kartentyp aufweisen und mit dem Vor- und Nachnamen des zur Nutzung berechtigten Inhabers versehen sein. Um altersbedingte Ermäßigungen auf einer Zeitkarte zu erhalten, müssen gültige Personalausweise vorgewiesen werden, welche die Voraussetzungen zur Gewährung der genannten Ermäßigungen nachweisen. Ein Ersatz des Personalausweises durch Vorweisung einer Eigenerklärung ist nicht gestattet. Die Zeitkarte für Kinder (geboren nach dem 01.01.2018) ist gegen Bezahlung von € 5,-- (fünf) erhältlich, falls gleichzeitig eine Zeitkarte, welche mit der Kinderkarte gekoppelt wird, derselben Art und für denselben Zeitraum seitens einer erwachsenen Begleitperson erworben wird. Pro zahlende erwachsene Begleitperson kommt dabei je ein Kind (K) in den Genuss dieser ermäßigten Karte. Die Zeitkarte gilt ausschließlich für die Beförderung von Personen. Für die Beförderung von Fahrrädern, Kinderwagen, Koffern, Tieren, sowie von anderen Gegenständen und anderem Zubehör gelten die von den einzelnen Aufstiegsanlagen vorgesehenen Bedingungen. Der Nutzer ist damit verpflichtet, Informationen zu einem solchen Transport an den Kassen der jeweiligen Aufstiegsanlage einzuholen. Auf einigen Anlagen ist die Beförderung von Fahrrädern nicht erlaubt. Dies ist in der auf der Internetseite veröffentlichten Liste angegeben.

4. Gültigkeitsdauer und periodische Aktualisierungen der sich in Betrieb befindlichen Anlagen.

Gültige GARDENA CARD-Karten werden an den der Initiative beigetretenen und in Betrieb befindlichen Aufstiegsanlagen vom 06. Juni 2026 bis zum 11. Oktober 2026 angenommen. Vor und nach diesem Zeitraum sind die Karten nicht gültig.

Nach der Nutzung der Karte an einer beigetretenen Aufstiegsanlage, kann dieselbe Anlage nach einer Stunde wieder genutzt werden.

Die Nutzer nehmen zur Kenntnis, dass die Kosten für die Energieversorgung einer der wichtigsten Kostenfaktoren für den Betrieb der Aufstiegsanlagen sind. Sollte aufgrund eines unvorhergesehenen Anstieges dieser Kosten das wirtschaftliche Gleichgewicht für den Betrieb der Anlagen nicht mehr gewährleistet sein, können die einzelnen Liftbetreiber täglich, eigenständig und nach eigenem Ermessen entscheiden (eine Entscheidung, an der das ausstellende Konsortium völlig unbeteiligt bleibt), ob sie ihre Anlagen in Betrieb nehmen oder nicht und ob sie deren Betriebszeitraum und die jeweiligen Öffnungszeiten ändern. Die Nutzer erklären ausdrücklich, das Risiko der Einschränkung der nutzbaren Anlagen und der möglichen täglichen Veränderung der sich in Betrieb befindlichen Anlagen in Kauf zu nehmen und anzunehmen, in Anbetracht der verschiedenen verfügbaren Karten und der eigenen persönlichen Bedürfnisse den tatsächlich gewählten Kartentyp als vorteilhaft zu betrachten und folglich den Ausschluss einer jeglichen Form von Rückerstattung, Ausgleich oder Entschädigung bei Einschränkungen oder Totalschließung der Anlagen zu akzeptieren und in jedem Fall darauf zu verzichten.

5. Vertragsgegenstand.

Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Personenbeförderung von der Tal- zur Bergstation der jeweiligen Anlage und/oder in entgegengesetzter Richtung. Jede weitere Aktivität (Trekking, Mountainbiking, auch innerhalb der „Bike Parks“ oder ähnlicher Einrichtungen), ist nicht Gegenstand des Vertrages und erfolgt für jeden Einzelnen ausschließlich auf eigenes Risiko und auf eigene Gefahr. Die Wege und Routen stehen im Allgemeinen nicht im Eigentum der Betreiber der Aufstiegsanlagen oder des ausstellenden Konsortiums und werden auch nicht von diesen geführt, überprüft oder gewartet, weshalb jegliche Haftung diesbezüglich ausgeschlossen ist. Das ausstellende Konsortium ist außerdem nicht der Eigentümer von „Bike Parks“ oder ähnlichen Einrichtungen und ist somit nicht für deren Betrieb und Überwachung verantwortlich, was ausschließlich den Betreibern und/oder den Eigentümern derselben obliegt.

6. Nähere Bestimmung des Vertragsgegenstandes im Hinblick auf den Betrieb der Aufstiegsanlagen.

Unbeschadet der Bestimmung in den Artikeln 1 und 4, werden der ununterbrochene Betrieb und der Betrieb während des gesamten angegebenen Betriebszeitraums der an der Initiative teilnehmenden Aufstiegsanlagen nicht gewährleistet, da dieser auch von einigen Faktoren abhängig ist, die nicht im Einflussbereich der Betreiber liegen, wie zum Beispiel Witterungs- und Sicherheitsverhältnisse, Ausfälle der

Anlagen, Verfügbarkeit der Energiequellen und diesbezügliche Anschaffungskosten, welche ein wirtschaftliches Gleichgewicht beim Betrieb der Aufstiegsanlagen sicherstellen müssen, Epidemien und/oder Pandemien, Verfügungen durch Behörden und andere Gründe höherer Gewalt und unvorhersehbarer Umstände. Unbeschadet der anderen gewöhnlichen Rechtsbehelfe und Klagerechte im Falle einer Vertragsverletzung, ist in all den genannten Fällen jegliche Form von Rückerstattung oder Entschädigung ausgeschlossen und, in Abweichung zu den Bestimmungen der Art. 1463 und 1464 des italienischen Zivilgesetzbuches, jegliche Form eines Ausgleichs ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die nachträgliche Unmöglichkeit oder eine übermäßige Belastung der Leistung oder der Nutzung auf eine Ursache zurückzuführen ist, welche (wie in den oben genannten Fällen) nicht vom ausstellenden Konsortium oder von deren Mitgliedsunternehmen zu vertreten ist.

6-bis. Nutzungsbeschränkung für die Aufstiegsanlagen St. Ulrich–Furnes, Furnes–Seceda und Fermeda.

Die Aufstiegsanlagen St. Ulrich–Furnes, Furnes–Seceda und Fermeda dürfen nur nach vorheriger Reservierung auf der Website www.seceda.it genutzt werden. Die Reservierungspflicht gilt auch für Inhaber der GARDENA CARD.

7. Erwerb.

Die GARDENA CARD Karten, auch wenn diese online erworben wurden, sind ausschließlich in der Sommersaison gültig, in welcher sie ausgestellt wurden.

Der Erwerb derselben unterliegt nicht dem vom Konsumentenschutzgesetz vorgesehenen Rücktrittsrecht (Art. 47 und 59 des GVD 206/2005).

Auch wenn die GARDENA CARD Karten vor Beginn der Gültigkeitsdauer gekauft werden, kommt Art. 8 zur Anwendung, wonach der Kaufpreis keinesfalls rückerstattet wird, auch nicht beispielsweise bei Nichtbenutzung oder nur teilweiser Benutzung, Urlaubsausfall, unvorhergesehenen Verpflichtungen, Krankheit usw.

Die Preise für den Erwerb der Karten können aus steuerrechtlichen, währungspolitischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen sowie auf Grund von Einschränkungen der Transportkapazitäten durch behördliche oder gesetzliche Anordnungen oder jeglichen anderen Einschränkungen der Nutzbarkeit der Aufstiegsanlagen abgeändert werden.

8. Grundsatz der Nichtersetzbarkeit und Nichtrückerstattbarkeit von Fahrkarten.

Die erworbenen Fahrkarten sind vorbehaltlich des in Art. 9 geregelten Falles weder austauschbar noch rückerstattbar.

Die Fahrkarten, welche während ihres Gültigkeitszeitraumes oder jedenfalls während der Sommersaison, in der sie ausgestellt wurden, nicht gebraucht oder nur teilweise gebraucht, verloren, entzogen, annulliert oder mutwillig beschädigt wurden, werden nicht ersetzt oder rückerstattet und können auch nicht in den folgenden Saisonen verwendet werden.

9. Rückerstattung im Falle eines Unfalles.

Nur bei Unfällen, die sich während der Ausübung von Aktivitäten infolge der Nutzung von Aufstiegsanlagen unter der Verwendung der GARDENA CARD innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer, ist ausschließlich eine Teilrückerstattung des Preises der GARDENA CARD möglich, sofern der Nutzer über keinen entsprechenden Versicherungsschutz verfügt. Die Rückerstattung ist auf die Gültigkeitstage nach Rückerstattungsantrag und Abgabe des Lifttickets beschränkt. Der Antrag muss an den Verkaufsstellen oder mittels E-Mail an info@gardena-card.com innerhalb von 15 Tagen ab dem Unfalldatum oder, im Falle einer krankenhäuslichen Einlieferung ab der Entlassung, zusammen mit folgenden Dokumenten, eingereicht werden:

-  originale GARDENA CARD-Ticket;

- Ärztliche Bescheinigung (vonseiten eines im Grödnertal tätigen Arztes, einer örtlichen öffentlichen Einrichtung oder des Krankenhauses, in dem der Verletzte eingeliefert wurde), aus welcher hervorgeht, dass es sich um Unfall handelte, der dem Inhaber des Tickets die sportliche Tätigkeit nicht mehr ermöglicht.

Wird der Erstattungsantrag angenommen, wird die Karte annulliert und kann nicht mehr verwendet werden.

Begleitpersonen haben keinen Anspruch auf Rückerstattung. Die Berechnung der Rückerstattung erfolgt, indem der Gesamtpreis durch die Dauer der Karte dividiert wird und mit den Tagen der Nichtnutzung multipliziert wird. Die Anzahl der rückerstattbaren Tage ist auf jeden Fall auf die noch benutzbaren Tage innerhalb der Saison beschränkt.

10. Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung der Anlagen und mit Minderjährigen unter 18 Jahren.

Jeder Nutzer hat alle geltenden Vorschriften und gesetzlichen Regelungen der Staats-, Regional- und Landesgesetzgebung sowie die allgemeinen Verhaltensregeln und die Vorschriften für die Fahrgäste, welche am Einstieg jeder Aufstiegsanlage ausgestellt sind, zu beachten. Der Betreiber der jeweils genutzten Aufstiegsanlage haftet nicht für die Schäden aus einer unsachgemäßen Benutzung der Anlagen, sowie für die Folgen unerlaubter Handlungen der Nutzer während ihres Aufenthalts auf den Aufstiegsanlagen.

Mit der Nutzung der Aufstiegsanlage vonseiten eines Minderjährigen erklärt die erwachsene Begleitperson mit dem Kauf der GARDENA CARD-Karten, die zivilrechtliche Haftung bezüglich der Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährigen, auch während der Nutzung der Anlagen, zu kennen. Die Beförderung eines Minderjährigen erfolgt unter Aufsicht, Verantwortung und Überwachung der erwachsenen Begleitperson, wobei jegliche Haftung des Betreibers der Aufstiegsanlage ausgeschlossen ist. Die Verantwortung seitens der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters der Minderjährigen wird bei einer Nutzung der Aufstiegsanlagen durch letztere vorausgeschickt.

11. Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Dienstpersonal und Folgen im Falle von Vergehen.

Nutzer müssen ihre Karten auf Aufforderung des Dienstpersonals oder der Inspektoren vorzeigen und die Identifizierung ihrer Person durch Vorweisen eines gültigen Personalausweises gestatten.

Jede missbräuchliche Nutzung der zuvor erwähnten Fahrkarten (z.B. die Verwendung durch eine andere Person an Stelle des Inhabers einer nicht übertragbaren Karte) hat unverzüglich den Entzug oder die Annullierung der betreffenden Fahrkarten zur Folge. Die Überprüfung der korrekten Benutzung der Karten kann auch durch nachträgliche Fernüberprüfung durch ein Videoüberwachungssystem („Gate Control Camera“) erfolgen, welches an einigen Aufstiegsanlagen installiert ist. In solchen Fällen kann die Annullierung auch ohne vorherige Beanstandung des Missbrauchs erfolgen. An den jeweiligen Aufstiegsanlagen kann zudem die Datenschutzerklärung gemäß Verordnung (EU) 2016/679 frei eingesehen werden.

Die Zeitkarten können außerdem bei einer Verletzung der bestehenden Vorschriften der Staats-, Regional- oder Landesgesetzgebung von der zuständigen Aufsichtsbehörde entzogen, annulliert oder deren Gültigkeit ausgesetzt werden. Im Falle einer missbräuchlichen Nutzung von Zeitkarten für Kinder (K) unter 8 Jahren werden sowohl die kostenlose Karte als auch die mit dieser beim Erwerb gekoppelten Erwachsenenkarte gesperrt und/oder annulliert.

Jedweder Missbrauch wird gerichtlich geahndet: der Rechtsweg einschließlich eventuell erforderlicher Klagen zur Feststellung strafrechtlicher (z.B. Betrug gemäß Art. 640 des Italienischen Strafgesetzbuches) oder zivilrechtlicher Haftung des Übertreters bleibt vorbehalten.

12. Schlussbestimmungen.

Die GARDENA CARD-Tickets werden dem Nutzer kostenlos als Leihgabe ausgehändigt. Der Nutzer ist für eine sorgfältige Verwahrung der Karte verantwortlich, die Eigentum des Ausstellers bleibt.

Als Transportdokument erfüllen die GARDENA CARD-Karten, die für den Zugang zu den an der Initiative teilnehmenden Liftanlagen und für die Beförderung des Inhabers, wie in Art. 1 beschrieben, notwendig und unersetzlich sind, die Auflagen eines Steuerbeleges und müssen deshalb für die gesamte Dauer der Beförderung aufbewahrt werden.

In allen Fällen, in denen eine Ersatzkarte ausgestellt wird, ist eine Gebühr von 15,00 EUR (fünfzehn/00) für Sekretariats- und Verwaltungskosten fällig.

Die personenbezogenen Daten, welche von den Nutzern beim Erwerb der Fahrkarten oder bei Zutritt und Nutzung der Aufstiegsanlagen angegeben werden, auch mittels Vorlage gültiger Ausweisdokumente, werden ausschließlich verarbeitet, um die persönliche Identität und das Vorliegen der Voraussetzungen für die vorgesehenen Ermäßigungen zu überprüfen. Die personenbezogenen Daten werden nicht gespeichert, weder auf Papier noch in irgendeiner elektronischen Form, es sei denn die Karten wurden online erworben. Die entsprechende Aufklärung ist im Online Shop veröffentlicht.

Mit dem Erwerb und/oder mit der Nutzung einer Karte erklärt der Benutzer, die vorliegenden Verkaufsbedingungen zu kennen und im vollen Umfang anzunehmen; die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen können bei allen Verkaufsstellen, bei den teilnehmenden Aufstiegsanlagen und auf der Website www.gardena-card.com eingesehen werden.

Bei Unklarheiten und Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen gilt die italienische Fassung dieser Verkaufsbedingungen.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand.

Bei Streitigkeiten über die Gültigkeit oder die Ausführung des Beförderungsvertrags oder der vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gilt italienisches Recht, wobei ausschließlich die Richter des Gerichtsstandes Bozen zuständig sind, es sei denn, dass die Voraussetzungen für den Konsumentengerichtsstand vorliegen.

 

Ausgabe: S01-2026

Etwaige Änderungen werden unverzüglich auf der Website www.gardena-card.com veröffentlicht und gelten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung für nachfolgende Erwerbe.