Verkaufsbedingungen der Gardena Card
Bei Einhaltung dieser einfachen Richtlinien steht einem traumhaften Grödner Dolomitenurlaub nichts im Wege.
1. Die Gardena Card ist ein persönliches, nicht übertragbares Abonnement (Abo) für die Aufstiegsanlagen des Grödner Tales. Jeglicher Missbrauch wird mit dem sofortigen Entzug des Abos bestraft.
2. Auf Anfrage der Bediensteten muss das Abo gemeinsam mit einem gültigen Personalausweis vorgezeigt werden.
3. Die Gültigkeit der Gardena Card beträgt 6 (sechs) bzw. 3 (drei) aufeinander folgende Tage (inkl. dem Tag der ersten Entwertung). Bei Verlust wird das Abo Gardena Card nicht ersetzt.
4. Die Verwendung des Tickets für dieselbe Anlage ist nach Ablauf einer Stunde zulässig.
5. Die Schließung einer oder mehrerer Anlagen berechtigt nicht zur Rückvergütung des bezahlten Betrages, auch nicht eine Teilrückvergütung.
6. Die Bediensteten der Aufstiegsanlagen können, im Falle eines Fehlverhaltens die Gardena Card entziehen, insbesondere bei Nichtbeachtung der gesundheitlichen Vorschriften.
7. Die Gültigkeit der Gardena Card läuft von 01.06.2024 bis 13.10.2024.
8. Jedem Liftbetreiber obliegt es für Mountainbikes oder andere Gegenstände eine Gebühr zu verlangen.
9. Die Öffnungszeiten der Aufstiegsanlagen unterliegen den gesetzlichen Vorschriften des italienischen Staates oder jenen der Autonomen Provinz Bozen.
Vertragsbedingungen
Sommer 2024
1. Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen enthalten die Vertragsbedingungen für den Erwerb und die Nutzung von GARDENA CARD Zeitkarten. Die Karte ist eine reine Fahrkarten für die Personenbeförderung, mit denen die Aufstiegsanlagen der an der Initiative GARDENA CARD teilnehmenden Unternehmen genutzt werden können, vorbehaltlich der Präzisierungen und Einschränkungen gemäß den Artikeln 3, 4, 5 und 15 sowie gemäß diesem Artikel. Das Verzeichnis der beigetretenen Aufstiegsanlagen liegt an allen Verkaufsstellen und größeren teilnehmenden Aufstiegsanlagen auf und wird auch auf der Website gardena-card.com veröffentlicht. In Anbetracht der aktuellen gesundheitlichen Notsituation sowie der Unsicherheiten im Hinblick auf die zeitliche Unbeständigkeit der Regeln und Vorschriften zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten und zu den individuellen Freiheiten der Bürger (auch der Bewegungsfreiheit), wird die Entscheidung über die Öffnung der im Verzeichnis enthaltenen Aufstiegsanlagen auf täglicher Basis, autonom und im Ermessen der einzelnen Liftbetreiber getroffen (eine Entscheidung, an der die Organisation GARDENA CARD unbeteiligt bleibt). Folglich wird nur der Betrieb jener Aufstiegsanlagen garantiert, welche in der auf der Website gardena-card.com veröffentlichten Liste für den dort genannten Zeitraum angegeben sind. Diese Liste muss vor dem Erwerb der Fahrkarten eingesehen werden.
2. Die Organisation GARDENA CARD, Aussteller der zuvor erwähnten Fahrkarten, handelt im Auftrag mit Vertretungsmacht der einzelnen Unternehmen, welche die Aufstiegsanlagen betreiben (die Auftraggeber), denen ausschließlich der Betrieb und die Führung der Anlagen sowie die Verantwortung der Beförderungsdienstleistung obliegt. Die an der Initiative GARDENA CARD teilnehmenden Betreiber sind somit, zusammen mit den Nutzern, die alleinigen und ausschließlichen Vertragspartner des vorliegenden Beförderungsvertrags, für den eine Beteiligung und Haftung seitens der Initiative GARDENA CARD ausgeschlossen ist, da beide im Namen und im Auftrag der an der Initiative teilnehmenden Unternehmen handeln.
3. Die Zeitkarten sind an drei bzw. an sechs aufeinanderfolgenden Tagen gültig. Die Gültigkeitsdauer der Karten kann in keinem Fall nach dem Erwerb abgeändert werden. Die Zeitkarte ist streng persönlich und weist die Gültigkeitsdauer der Mehrtageskarten auf. Die Karte kann außerdem ein Kürzel mit den Buchstaben M, F, J oder B aufweisen, die jeweils die Zuordnung des Karteninhabers zu Mann, Frau, Junior (geboren nach dem 01.01.2008) oder Kind (geboren nach dem 01.01.2016) darstellen. Die Zeitkarte muss außerdem den erworbenen Kartentyp aufweisen und mit dem Vor- und Nachnamen des zur Nutzung berechtigten Inhabers versehen sein. Die Zeitkarte kann nicht abgetreten werden, auch nicht unentgeltlich, und darf nicht ausgetauscht oder manipuliert werden. Um eine für einen Junior (J) oder für ein Kind (B) vorgesehene Ermäßigung auf einer Zeitkarte zu erhalten, müssen beim Erwerb der Fahrkarte das Kind oder der Junior anwesend sein und dabei einen gültigen Personalausweis vorweisen; beide Anforderungen bilden die Voraussetzungen zur Gewährung der genannten Ermäßigungen, deren Ausmaß, sowie deren Anwendungen im Informationsschreiben im Detail beschrieben werden. Ein Ersatz des Personalausweises durch Vorweisung einer Eigenerklärung ist nicht gestattet. Die Zeitkarte für Jugendliche (geboren nach dem 01.01.2016) ist gegen Bezahlung von € 5,-- (fünf) erhältlich, falls gleichzeitig eine Zeitkarte derselben Art und für denselben Zeitraum seitens einer erwachsenen Begleitperson erworben wird. Pro zahlende erwachsene Begleitperson kommt dabei je ein Kind (B) in den Genuss einer Karte für nur € 5,-- (fünf). Die Zeitkarte gilt ausschließlich für die Beförderung von Personen. Für die Beförderung von Fahrrädern, Kinderwagen, Koffern, Tieren, sowie von anderen Gegenständen und anderem Zubehör gelten die von den einzelnen Aufstiegsanlagen vorgesehenen Bedingungen. Der Nutzer ist damit verpflichtet, Informationen zu einem solchen Transport an den Kassen der jeweiligen Aufstiegsanlage einzuholen. Auf Anlagen, die mit dem Fahrrad-Verbotshinweis* gekennzeichnet sind, ist die Beförderung von Fahrrädern nicht erlaubt.
4. Die gewöhnliche Sommersaison, während welcher die gültigen GARDENA CARD-Karten an den der Initiative beigetretenen und in Betrieb befindlichen Aufstiegsanlagen angenommen werden, beginnt am 01. Juni 2024 (vorbehaltlich einer späteren Eröffnung aufgrund des aktuellen gesundheitlichen Notstandes) und endet am 13. Oktober 2024. Es wird festgehalten, dass die Öffnungszeiten der einzelnen Anlagen nicht an die Dauer der GARDENA CARD gebunden sind, bzw. auch nach dem angegebenen Saisonbeginn oder vor Saisonende den Betrieb einstellen können (s. Öffnungszeiten). Vor und nach der Gültigkeitsdauer der GARDENA CARD können einzelne Aufstiegsanlagen oder Gruppen von Anlagen in Betrieb sein. Die zum Verkauf angebotenen GARDENA CARD-Fahrkarten werden im entsprechenden Gültigkeitszeitraum sowie im Rahmen der von den geltenden Bestimmungen eventuell vorgeschriebenen Kontingentierung oder anderen Einschränkungen oder Vorschriften (z.B. Green Pass) sowie nach Vormerkung sofern vorgeschrieben, an den sich in Betrieb befindlichen Aufstiegsanlagen angenommen. Die Förderleistung der Aufstiegsanlagen sowie deren Zugang werden gemäß den geltenden Bestimmungen der Behörden geregelt. Im unter Art. 1 erwähnten Verzeichnis werden für jede teilnehmende Aufstiegsanlage auch die geplanten Betriebs- und Öffnungszeiten angegeben, welche jedoch als rein indikativ zu betrachten sind, da nur das auf der Website gardencard.com veröffentlichte Verzeichnis für tatsächliche Öffnungen zu beachten ist.
5. Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Personenbeförderung von der Tal- zur Bergstation der jeweiligen Anlage und/oder in entgegengesetzter Richtung. Jede weitere Aktivität (Trekking, Mountainbiking, auch innerhalb der „Bike Parks“ oder ähnlicher Einrichtungen), ist nicht Gegenstand des Vertrages und erfolgt für jeden Einzelnen ausschließlich auf eigenes Risiko und auf eigene Gefahr. Die Wege und Routen stehen nicht im Eigentum der Betreiber der Aufstiegsanlagen, der Initiative GARDENA CARD, die somit dieselben auf keine Weise betreiben und demzufolge weder prüfen und begutachten noch instand halten können. Die Initiative GARDENA CARD ist außerdem nicht der Eigentümer von „Bike Parks“ oder ähnlichen Einrichtungen und ist somit nicht für deren Betrieb und Überwachung verantwortlich, was ausschließlich den Betreibern und/oder den Eigentümern derselben obliegt. In jedem Fall sind die Nutzer verpflichtet, die an jeder Anlage einsehbaren Bestimmungen für Fahrgäste zu beachten und sorgfältig einzuhalten.
6. Der Betreiber der jeweils genutzten Aufstiegsanlage haftet nicht für die Schäden aus einer unsachgemäßen Benutzung der Anlagen, sowie für die Folgen unerlaubter Handlungen der Nutzer während ihres Aufenthalts auf den Aufstiegsanlagen. Mit der Nutzung der Aufstiegsanlage vonseiten eines Minderjährigen erklärt die erwachsene Begleitperson mit dem Kauf der GARDENA CARD-Tickets, die zivilrechtliche Haftung bezüglich der Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährigen auch während der Nutzung der Anlagen zu kennen und alle geltenden Vorschriften und gesetzlichen Regelungen der Staats-, Regional- und Landesgesetzgebung zu beachten. Die Beförderung eines Minderjährigen erfolgt unter Aufsicht, Verantwortung und Überwachung der erwachsenen Begleitperson, wobei jegliche Haftung des Betreibers der Aufstiegsanlage ausgeschlossen ist. Die Verantwortung seitens der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters der Minderjährigen wird bei einer Nutzung der Aufstiegsanlagen durch letztere vorausgeschickt.
7. Nutzer müssen ihre GARDENA CARD-Tickets auf Aufforderung des Dienstpersonals oder der Inspektoren vorzeigen und die Identifizierung ihrer Person mittels Vorweisen eines gültigen Personalausweises gestatten.
8. Jede missbräuchliche Nutzung der zuvor erwähnten Fahrkarten hat unverzüglich den Entzug, die Annullierung oder Gültigkeitsaussetzung der betreffenden Fahrkarten zur Folge. Die Zeitkarten können außerdem bei einer Verletzung der bestehenden Vorschriften der Staats-, Regional- oder Landesgesetzgebung von der zuständigen Aufsichtsbehörde entzogen, annulliert oder deren Gültigkeit ausgesetzt werden. Im Falle einer missbräuchlichen Nutzung von Zeitkarten für Kinder (B) unter 8 Jahren werden sowohl die kostenlose Karte als auch die mit dieser beim Erwerb gekoppelten Erwachsenenkarte gesperrt und/oder annulliert. Jedweder Missbrauch wird gerichtlich geahndet: der Rechtsweg einschließlich eventuell erforderlicher Klagen zur Feststellung strafrechtlicher (z.B. Betrug gemäß Art. 640 des Italienischen Strafgesetzbuches) oder zivilrechtlicher Haftung des Übertreters bleibt vorbehalten. Um Missbräuchen der Fahrkarten entgegenzuwirken, ist an einigen Aufstiegsanlagen ein Videoüberwachungssystem („Gate Control Kamera“) installiert. Die Nutzer werden durch entsprechende Beschilderung auf den Einsatz einer Überwachungskamera aufmerksam gemacht. An den jeweiligen Aufstiegsanlagen kann zudem die Datenschutzerklärung gemäß Verordnung (EU) 2016/679 frei eingesehen werden.
9. Jegliche Form des Austausches oder der Rückerstattung wird ausgeschlossen; so werden zum Beispiel nicht genutzte oder auch nur teilweise genutzte, verloren gegangene, entzogene, gesperrte, annullierte, ausgesetzte oder mutwillig beschädigte Zeitkarten weder ersetzt noch rückerstattet, mit Ausnahme der im Art. 12 ausdrücklich vorgesehenen und geregelten Fälle.
10. Nur bei Wander- oder Radunfällen auf ausgewiesenen Mountainbike-Strecken, bei entsprechender Verwendung der GARDENA CARD innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer, ist ausschließlich eine Teilrückerstattung des Preises der GARDENA CARD möglich. Die Rückerstattung ist auf die Gültigkeitstage nach Rückerstattungsantrag und Abgabe des Lifttickets beschränkt. Der Antrag muss an den zentralen Verkaufsstellen innerhalb von 8 Tagen ab dem Unfalldatum, zusammen mit folgenden Dokumenten, eingereicht werden:
- originale GARDENA CARD-Ticket;
- Ärztliche Bescheinigung (vonseiten eines im Grödnertal tätigen Arztes, einer örtlichen öffentlichen Einrichtung oder des Krankenhauses, in dem der Verletzte eingeliefert wurde), aus welcher hervorgeht, dass es sich um einen Wander- oder Mountainbike-Unfall handelte, der dem Inhaber des Tickets die sportliche Tätigkeit nicht mehr ermöglicht.
- Begleitpersonen haben keinen Anspruch auf Rückerstattung.
- Die Berechnung der Rückerstattung erfolgt, indem der Gesamtpreis durch die Dauer der Karte dividiert wird und mit den Tagen der Nichtnutzung multipliziert wird.
11. Die GARDENA CARD-Tickets werden dem Nutzer kostenlos ausgehändigt. Der Nutzer ist für eine sorgfältige Verwahrung der Karte verantwortlich, die Eigentum des Ausstellers bleibt.
12. Als Transportdokument erfüllen die Zeitkarten, die für den Zugang zu den an der Initiative teilnehmenden Liftanlagen und für die Beförderung des Inhabers, wie in Art. 1 beschrieben, notwendig und unersetzlich sind, die Auflagen eines Steuerbeleges und müssen deshalb für die gesamte Dauer der Beförderung aufbewahrt werden.
13. Der Betrieb, der an der Initiative teilnehmenden Aufstiegsanlagen, ist nicht ständig und während des gesamten angegebenen Betriebszeitraums gewährleistet, da dieser auch von einigen Faktoren abhängig ist, die nicht im Einflussbereich der Betreiber und der Initiative GARDENA CARD liegen, wie zum Beispiel Witterungs- und Sicherheitsverhältnisse, Ausfälle der Anlagen, Verfügbarkeit der Energiequellen, Seuchen, Epidemien und/oder Pandemien, Verfügungen durch Behörden und andere Gründe höherer Gewalt und unvorhersehbarer Umstände.
14. Die Preise für den Erwerb der Karten können aufgrund außerordentlicher Maßnahmen steuerrechtlicher, währungspolitischer, wirtschaftlicher oder sozialer Natur sowie aufgrund von Einschränkungen der Transportkapazitäten durch behördliche oder gesetzliche Anordnungen abgeändert werden.
15. Die personenbezogenen Daten, welche von den Nutzern beim Erwerb der Fahrkarten oder bei Zutritt und Nutzung der Aufstiegsanlagen angegeben werden, auch mittels Vorlage gültiger Ausweisdokumente, werden ausschließlich verarbeitet, um die persönliche Identität und das Vorliegen der Voraussetzungen für die vorgesehenen Ermäßigungen zu überprüfen. Die personenbezogenen Daten werden nicht gespeichert, weder auf Papier noch in irgendeiner elektronischen Form.
16. Mit dem Erwerb und/oder mit der Nutzung einer Zeitkarte erklärt der Benutzer, die vorliegenden Verkaufsbedingungen zu kennen und im vollen Umfang anzunehmen; die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen können bei allen Verkaufsstellen, bei den teilnehmenden Aufstiegsanlagen und auf der Website gardena-card.com eingesehen werden.
17. Bei Unklarheiten und Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen gilt die italienische Fassung dieser Verkaufsbedingungen.
18. Bei Streitigkeiten über die Gültigkeit oder die Ausführung des Beförderungsvertrags oder der vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gilt italienisches Recht, wobei ausschließlich die Richter des Gerichtsstandes Bozen zuständig sind.
19. Vorsichtsmaßnahmen im Zusammenhang mit der aktuellen Epidemie. GARDENA CARD und seine Mitgliedsunternehmen sind bemüht, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, die zur Eindämmung der Infektionen beitragen. Ebenso wichtig ist das individuelle Verhalten der Benutzer, die sich gewissenhaft an die Vorschriften und Ratschläge der Behörden zu halten haben. Daraus folgt, dass die Benutzung der Aufstiegsanlagen bei Nichteinhaltung der Vorschriften und Verordnungen, bei Vorliegen typischer Symptome des SARS-CoV-2-Virus oder bei Fehlen von persönlicher Schutzausrüstung, soweit vorgeschrieben, verboten ist. Jegliche Form der Haftung zu Lasten der Betreiber der Aufstiegsanlagen ist im Falle einer Ansteckung daher ausgeschlossen.
Ausgabe: 2022
Vorbehaltlich Änderungen. Etwaige Änderungen werden unverzüglich auf der Website GARDENA CARD.com veröffentlicht und gelten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung für nachfolgende Erwerbe.
DATENSCHUTZ
Hinweise über den Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 der Verordnung (EU) 679/2016 - DSGVO): Die erhobenen personenbezogenen Daten werden von GARDENA CARD ausschließlich zum Zwecke der Erbringung der angeforderten Dienste verwendet. Der Nutzer hat das Recht auf Zugang, Berichtigung und Löschung und Ausübung aller seiner Rechte gemäß den Art. 15 - 22 der DSGVO, indem er sich schriftlich an Gardena Card – c/o Raschötz GmnH – Raschötz Str. 14 – 39046 St. Ulrich wendet.